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Wieso Lyrik im Testament nichts zu suchen hat und das Testament unbedingt in Verwahrung gehört

Der Versicherungsmakler Matthias Kaulen aus Willich-Schiefbahn und erklärt die einzelnen Bausteine der individuellen Vorsorge und Nachlassplanung. Er hat eine Brille und dunklem Rollkragenpullover an und trägt einen blauen Blazer. Er lächelt und steht vor einem verschwommenen Hintergrund, was auf ein Büro oder eine professionelle Umgebung hindeutet. Matthias Kaulen, 26.10.2025 - 12:24 Uhr

Immer wieder drehen sich Entscheidungen der Oberlandesgerichte um das gleiche Thema: Wie viel Klarheit braucht ein wirksames Testament? Zwischen verschwundenen Originalen, liebevoll gemeinten, aber juristisch wertlosen Formulierungen und der Frage, wer eigentlich zu „unseren Kindern“ zählt, zeigt sich: Testament und Poesie vertragen sich nicht
 

„Wer es gut konnte mit ihm“ ist kein Erbe

Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 10.07.2025, 14 W 36/24 (Wx)) befasste sich mit einem besonders unbestimmten Testament. Ein Vater bestimmte, dass nach dem Tod seines behinderten Sohnes „diejenige Person erben solle, die es besonders gut konnte mit ihm“. Die Betreuerin des bedürftigen Sohnes sah sich durch diese Formulierung als rechtmäßige Nacherbin und Begünstigte des Testaments und beantragte einen Erbschein. Das Gericht stellte jedoch klar: Solche subjektiven Wertungen erfüllen nicht die Anforderungen des § 2065 Abs. 2 BGB. Eine Erbeinsetzung muss objektiv bestimmbar sein. Subjektive Werte wie Empathie ersetzen keine rechtssichere Benennung. Da keine eindeutig identifizierbare Person benannt war, wurde der Antrag abgewiesen.

 

Original schlägt Kopie: Ohne Unterschrift kein Testament

Auch die Aufbewahrung des Testaments birgt einige Risiken. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 07.08.2025, 8 W 66/24) entschied, dass eine Kopie eines handschriftlichen Testaments nicht genügt. Im konkreten Fall wollte eine frühere Lebensgefährtin mit einer Kopie eines Testaments den Nachlass geltend machen. Das Original war verschwunden und Zeuginnen konnten zwar die Errichtung bestätigen, nicht jedoch die eigenhändige Unterschrift des Verstorbenen. Damit fehlte die Wirksamkeit des Testaments nach § 2247 BGB. Ohne Original und eigenhändige Unterschrift wird das Testament nicht anerkannt und kein Erbschein ausgestellt.

 

„Unsere Kinder“ inkludiert auch die Stiefkinder

Das Oberlandesgericht Düsseldorf zeigte in seinem Beschluss vom 24.07.2025 (3 Wx 116/25), dass auch bei gemeinschaftlichen Testamenten Genauigkeit in der Formulierung entscheidend ist. Ein Ehepaar hatte 1997 verfügt, dass „unsere Kinder“ Schlusserben sein sollten. Nach dem Tod der Ehefrau änderte der überlebende Ehemann sein Testament und bedachte nur seine leiblichen Söhne. Der im gemeinsamen Haushalt aufgewachsene Stiefsohn klagte mit Erfolg. Das Gericht sah die ursprüngliche Verfügung als wechselbezüglich und bindend an. In einem gewachsenen Familienverband umfasst „unsere Kinder“ auch die Stiefkinder, wenn diese wie eigene behandelt wurden. Dem OLG Düsseldorf zufolge war das neuerrichtete Einzeltestament nach § 2270 Abs. 1 BGB unwirksam, weil es den Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament widerspricht.
 

Fazit

Ein Testament ist schnell geschrieben aber selten rechtssicher formuliert. Ob unklare Formulierungen, Patchwork-Familien oder verlorene Originale. Die juristischen Fallstricke sind vielfältig. Wer Streit, Unsicherheiten oder steuerliche Nachteile vermeiden will, sollte seine Nachlassgestaltung von erfahrenen Fachleuten prüfen lassen und sich Unterstützung durch Generationenberater und Fachanwälte für Erbrecht suchen..
 

Wie wir dich unterstützen können

Wir bieten bundesweite Unterstützung bei der strukturierten Nachlassplanung und steueroptimierten Vermögensübertragung in Kooperation mit Fachanwälten und Steuerberatern im Erbrecht. Von der Testamentsgestaltung, der steueroptimierten Nachlassregestaltung bis zur professionellen Testamentsvollstreckung. Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer begleiten wir gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern des IGB Institut GenerationenBeratung bei der rechtssichereren Testamentserstellung, Unternehmensnachfolge, Vermögensübertragung und Erbschaftsteuerfragen.

 

 

Bitte beachte: Die Inhalte dieses Blogartikels stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Jeder Erb- und Vorsorgefall ist individuell und kann unterschiedliche rechtliche Folgen haben. Für eine verbindliche Einschätzung solltest du dich daher immer an einen Fachanwalt für Erbrecht oder Steuerrecht wenden.

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